DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2019.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-05 |
+++ Ein Erfolg für die Prävention: Keine Verwendung von E-Scootern auf Gehwegen! +++ DGUV: Urteil zur Arbeitszeiterfassung ist Aufforderung, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit stärker in den Fokus zu nehmen +++ DGUV: PSA-Verordnung der EU muss angewendet werden +++
Homeoffice ist kein Selbstläufer. Es stellt sowohl Beschäftigte als auch die betrieblichen Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor Herausforderungen. Um ein gesundheitsgerechtes, produktives und sicheres Arbeiten im Homeoffice zu gewährleisten, ist es erforderlich, Beschäftigte im Homeoffice in ihrer Mitwirkungsverantwortung zu unterstützen. Im Folgenden werden seitens des LIA.nrw dazu 10 Impulse für die betrieblichen Akteure des Arbeitsschutzes gegeben.
Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, gebietet § 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für alle Bereiche einer Arbeitsstätte besondere Gestaltungsmaßnahmen für deren Sicherheit und Gesundheitsschutz. Dies bezieht sich insbesondere auf die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsplätze, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie auf die zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen, Orientierungssysteme, die von Menschen mit Behinderungen benutzt werden.
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (kurz Arbeitssicherheitsgesetz bzw. ASiG) wurde nach einem langen intensiven Entstehungsprozess am 15. Dezember 1973 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist 12 Monate darauf in Kraft getreten. Teil 1 des nachfolgenden Beitrags geht auf die Entstehungsgeschichte sowie auf Anspruch und Wirklichkeit des ASiG ein. In Teil 2 in der folgenden Ausgabe der sis werden die Entwicklungsbedarfe betrachtet.
Die EU-Kommission hat 2007 das UN-„Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ ratifiziert. In diesem Übereinkommen ist eine Vielzahl spezieller Regelungen für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verankert. Zur Umsetzung hat die Kommission 2010 eine Strategie für Menschen mit Behinderung beschlossen, die sich auch auf die Arbeitswelt bezieht. Der nachfolgende Beitrag, der in den folgenden Ausgaben der sis fortgesetzt wird, befasst sich mit dem Stand der Umsetzung in ausgewählten EU-Staaten (Dänemark, Finnland, Schweden, Frankreich). Ausgehend von der Einführung in die Themenstellung in sis 3-2019 bezieht sich Teil 4 des Beitrags auf die Situation in Schweden.
Arbeit mit Menschen humanisieren – das ist die Anforderung für die Arbeitsgestaltung: Auch die Interaktionsarbeit muss dementsprechend gestaltet werden, denn mit ihr gehen besondere Anforderungen und Belastungen einher. Gefährdungsbeurteilungen sind diesbezüglich zu konkretisieren, um Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung von (Interaktions-) Arbeit zu entwickeln. Beteiligung der Beschäftigten und eine gesundheits- und lernförderliche Arbeitsorganisation sind dabei vielversprechende Ansätze.
Mit einer Ersatzstoff-TRGS 601 zu Asbest fing es an, weitere 18 technische Regeln für Gefahrstoffe zu Ersatzstoffen (TRGS) wurden in den 1980er und 1990er Jahren erstellt. 2008 wurde die übergreifende TRGS 600 Substitution“ veröffentlicht. Ob diese TRGS, die derzeit aktualisiert wird, zum häufigeren Einsatz von Ersatzstoffen in den Betrieben geführt hat, lässt sich nicht ermitteln. Allerdings hat spätestens diese TRGS dazu geführt, dass keine weiteren TRGS zu einzelnen Gefahrstoffen formuliert wurden. Denn es gibt ja die TRGS 600.
Die Klägerin nutzte ein Bürogebäude und hatte im Jahre 2000 eine Nachtragsgenehmigung für eine nach innen öffnende Fluchttür im 4. Obergeschoß erhalten. Dieser Teil der Etage konnte über zwei Wege mit nach außen öffnenden Fluchttüren verlassen werden: eine Tür war etwas weiter entfernt, der zweite Weg ging über das Dachgeschoß in der 5. Etage.
Hessisches Landessozialgericht v. 21.1.2019, L 9 U 159/15
Atemwegserkrankung durch Tonerstaub: Anerkennung als Berufskrankheit erfordert arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest
Bundesarbeitsgericht v. 19.2.2019, 9 AZR 541/15
Verfall von Urlaubsansprüchen: Arbeitgeber muss rechtzeitig aufklären
VG Bayreuth v. 11.07.2017, B 5 K 15.935
Kein Dienstunfallschutz beim Verlassen der Autobahn zur Verrichtung der Notdurft
Seit 1993 gilt in Deutschland ein generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest und asbesthaltige Materialien. Ausgenommen hiervon sind lediglich Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden, Anlagen, Fahrzeugen und Maschinen, die asbesthaltige Bauteile oder Bestandteile enthalten. Derartige ASI-Arbeiten unterliegen einem streng regulierten Anforderungsprofil durch die Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519, um Beschäftigte bei der Durchführung derartiger Tätigkeiten umfassend vor Asbestexpositionen zu schützen.
Brustkrebs ist nach Lungenkrebs die zweithäufigste krebsbedingte Todesursache überhaupt. Bei Frauen ist es die am häufigsten auftretende Krebserkrankung und tritt bei ihnen etwa einhundert Mal häufiger auf als bei Männern. Beruflich bedingte Risiken für Brustkrebs bei Frauen sind noch unzureichend erforscht.
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