DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-09 |
+++ DGUV beschließt neue Präventionskampagne. Gesetzliche Unfallversicherung wirbt ab 2017 dafür Sicherheit und Gesundheit in alle Aufgaben zu integrieren +++ Neue BZgA-Studie: Anstieg des Cannabiskonsums bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen +++ Neues Internetportal „REHADAT-Literatur“ online. Geballtes Wissen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderung +++ Arbeitsweg. Sicher Rad fahren im Herbst +++ Lichtwirkung blau-angereicherter Beleuchtung am Arbeitsplatz. BAuA-Studie erforscht die Basismechanismen der biologischen Uhr +++ Dunkelheit: Beleuchtete Wege schützen Arbeitnehmer vor Stürzen +++ Studie: Immer mehr junge Menschen sind ausgebrannt +++
Epoxidharzsysteme finden eine weitverbreitete Anwendung in der Bauwirtschaft. Insbesondere zur Bodenbeschichtung, Betonsanierung und zum Korrosionsschutz, aber auch zur Fugenverfüllung und -versiegelung werden diese Produkte auf vielen Baustellen eingesetzt.
Gängige Epoxidharzsysteme bestehen in der Regel aus zumindest zwei Komponenten, einer Epoxidverbindung wie beispielsweise Bisphenol-A-diglycidether und einem Härter, häufig ein mehrfaches Amin.
Seit mindestens 1996 gehören psychische Belastungen mit zum Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und die medial „gefeierte“ Aufnahme der psychischen Belastungen im § 5 Abs.2 Nr. 6 von Oktober 2013 war nichts anderes als eine Klarstellung, keine fachliche Ausweitung. Nun gehört zu einer Gefährdungsbeurteilung nicht allein die Benennung der Gefährdung, sondern auch eine Einschätzung der Schwere oder Höhe der Gefährdung (BT 13/3540). In der Einschätzung der Höhe der Gefährdung vollzieht sich mithin der eigentliche Beurteilungsakt, das ledigliche Benennen der Gefährdungen wäre nur eine Beschreibung.
Im April 2015 wurde die neue Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 529 veröffentlicht. Diese TRGS gilt für alle Tätigkeiten zur Herstellung von Biogas und den Betrieb von Biogasanlagen. Inhaltlich werden in der TRGS technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik für Gefährdungen durch Biogas sowie branchenspezifische Gefahrstoffe wie Zusatz- und Hilfsstoffe beschrieben. Darüber hinaus werden fachliche Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte gestellt.
Am 1. Juni 2015 hat die EU-CLP-Verordnung endgültig und vollständig das bisherige EG-Recht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ersetzt. Zu diesem Zeitpunkt sollte eigentlich auch die Gefahrstoffverordnung, die sich noch auf die früheren Begriffe aus den alten EG-Richtlinien bezieht, an die CLP-Verordnung angepasst werden. Aber auch eine Reihe weiterer Vorschriften aus dem Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes hätten eigentlich bis zu diesem Termin an den aktuellen Rechtsstand in der EU angepasst werden müssen.
Wie die Technischen Regelwerke zur Gefahrstofflagerung den neuen Zeitgeist im Arbeitsschutz reflektieren. Eine Übersicht über die gegenwärtige Rechtslage zur Lagerung von Gefahrstoffen in Betrieben und die Rolle des Arbeitgebers bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes im Lager. Vorschriften, um Gefahrstoffe sicher zu lagern, haben in Deutschland eine lange Tradition. Die Lagerung von Gefahrstoffen ist seit jeher von vielen Rechtsgebieten geregelt, vor allem aber vom Bau-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht. Der Bereich des Arbeitsschutzes hat die Umstellung auf europäisches Recht in den vergangenen Jahren genutzt, um aus den auf viele technische Regeln verteilten Anforderungen ein einheitliches Technisches Regelwerk (TRGS) zu erstellen.
Durch die Stoffsicherheitsbeurteilungen, die im Rahmen der REACH-Verordnung (2006/1907/EG) durchgeführt werden müssen, liegen sehr viele Informationen über die sichere Verwendung von Stoffen vor. Diese Informationen sind in Expositionsszenarien enthalten und müssen an nachgeschaltete Anwender in Form eines Anhanges an das Sicherheitsdatenblatt (SDB), einem erweiterten SDB (eSDB), weitergeleitet werden. Auch nachgeschaltete Anwender müssen die Expositionsszenarien für die Erstellung ihrer eigenen SDBs in Betracht ziehen. Industrieverbände entwickeln momentan mehrere Methoden, um Informationen über die sichere Verwendung von Gemischen effizient weiterzugeben.
Der dritte und letzte Teil der vorliegenden Artikelserie beschreibt weitere Aspekte zum sicheren Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen und stellt somit eine unmittelbare Fortführung des zweiten Teils. Insbesondere sollen hier die in der Praxis häufig diskutierten Themen zur „Tragepflicht von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz“ sowie zum „Verlassen der Arbeitsbühne in angehobener Stellung“ erläutert werden. Ferner wird beschrieben, wie unverzichtbar die fachkundige und gewissenhafte Prüfung der Maschinen für einen unfall- und störungsfreien Betrieb ist. Hierzu gehören die arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung durch den Bediener sowie die regelmäßige und außerordentliche Prüfung durch befähigte Personen zum Erhalt der Arbeits- und Verkehrssicherheit der Maschinen.
Das Landesarbeitsgericht Köln verdeutlicht in einem Urteil die Grenzen der LärmVibrationsArbSchV, die keine unmittelbaren Arbeitnehmer-Ansprüche auf einen lärmgeminderten Arbeitsplatz beinhaltet. Der klagende Arbeitnehmer ist beim Zusammenstecken von Kupplungsnaben und Synchronringen einer Lärmexposition von 80 dB(A) ausgesetzt. Er teilt mit, dass er Gehörgangstöpsel aufgrund der mangelnden Entlüftung und daraus folgender Entzündungen des Gehörgangs nicht toleriere, legt ein Attest vor, dass er nicht mehr im Lärmschutzbereich eingesetzt werden kann, und beantragt beim Gericht die Zuweisung eines Arbeitsplatz, auf dem er einer Lärmbeeinträchtigung von maximal 60 dB(A) ausgesetzt ist.
Wir stellen Ihnen jeden Monat eine Rechtsthematik vor, die für Unternehmen im Allgemeinen und den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Besonderen relevant ist. Autor Prof. Dr. jur. Eberhard Jung ist Hochschullehrer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen und unterrichtete an der Ärzteakademie der Landesärztekammer Hessen, Bereich Arbeits- und Sozialmedizin. Außerdem war Prof. Jung viele Jahre lang Verwaltungsdirektor bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Dozent an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung.
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