DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-01 |
+++ Schau Dich schlau! – Zehn Jahre Arbeitsschutzfilm.de +++ Wie beeinflusst unsere Sprache die Zusammenarbeit von Menschen und Robotern? +++ Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt stärken +++ Lehren aus der Pandemie für den Betrieb als sozialen Ort +++ Digitalisierung in der Heilverfahrenssteuerung +++
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert, dass Unternehmen Explosionsschutz-Dokumente zu erstellen haben – wenn Explosionen eintreten können. Es gibt weder qualitative noch quantitative Vorgaben, wie das zu bewerkstelligen ist und es „erinnert“ einem auch niemand, diese Aufgabe anzugehen. Brandschutzbeauftragte sind aufgrund fehlender Vorgaben und fehlendem Wissen damit schnell überfordert. Dieser Beitrag soll Mut machen, ein Ex-Schutz-Dokument anzugehen.
Die Flutkatastrophe an Ahr und Erft hat wieder einmal – und deutlicher als ihre Vorgänger an Elbe, Donau und Oder 2013 und 2002 – vor Augen geführt, dass unter den Bedingungen der sich verschärfenden Klimakrise lokale Stabsstellen in katastrophalen Großschadenslagen schnell überfordert sein können, und dass auch die Hilfs- und Rettungsorganisationen an ihre Grenzen stoßen. Damit kommt dreißig Jahre nach dem Gerede von der ‚Friedensdividende‘ der Krisenreaktionskompetenz und Selbsthilfefähigkeit der Normalbürger wieder die notwendige Bedeutung zu: Diese sind nämlich zunächst einmal – und schlimmstenfalls tagelang – auf sich selbst gestellt.
Die Brandschutzorganisation in Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ist eine hochkomplexe Materie. Um dieses komplizierte System erfolgreich zu bewältigen und die Verantwortlichen dabei zu unterstützen, braucht es einen Koordinator mit Überblick: den Brandschutzbeauftragten. Zu dessen wichtigsten Aufgaben zählt die Ermittlung von Brandrisiken und die damit zusammenhängende Beseitigung von Mängeln, welche Leib und Leben der Beschäftigten gefährden könnten.
Von Zeit zu Zeit hinterfragen die meisten von uns ihr Handeln in ihren Aufgaben, ihren Rollen und Verantwortlichkeiten. Mir ging es so, als ich wiederholt Fragen um Notwendigkeiten im Arbeitsschutz und meine Aufgabe erklären musste. Hier kam mir der Gedanke, ob ich die Rolle bzw. Einstellungen eines Philanthropen einnehme und mich daher so über die „komischen“ – teilweise auch negativen – Ansichten anderer zum Arbeitsschutz aufrege.
Eine Pandemie stellt Unternehmen vor die Herausforderung, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten und gleichzeitig die Produktions- und Wertschöpfungs ketten zu erhalten. Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zum Infektionsschutz erfordert, auf der Basis von Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmen umzusetzen und Chancen von Industrie 4.0 in die betriebliche Praxis zu integrieren. Dabei zeigt sich, dass insbesondere KMU Probleme haben, diese Auflagen zu erfüllen.
Nach einem Sturz auf einer Baustelle hatten das OLG Celle und der BGH Gelegenheit, sich zum Hintergrund der Haftungsbeschränkung und zur Reichweite der Regressansprüche der BG bei Haftungsprivilegierung gemäß SGB VII sowie zur Reichweite der Sorgfaltspflichten zur Absturzsicherung gemäß DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ zu äußern.
Um den Unfallversicherungsschutz für Menschen, die im Homeoffice arbeiten, zu verbessern, ist mit Wirkung vom 18.6.2021 (durch Gesetz vom 14.6.2021, BGBl. I S. 1762) § 8 Abs. 1 SGB VII um einen Satz 3 ergänzt worden: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
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