DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-01 |
+++ „Dr. Google“: Online nach Krankheitssymptomen zu suchen, wirkt sich negativ auf Psyche aus +++ Schichtarbeit gemeinsam besser machen +++ DAK-Studie: Doping im Job stagniert seit 2014. Vor allem ältere Arbeitnehmer greifen zu leistungssteigernden Pillen +++ Diabetesrisiko „Arbeitsplatz“? Welche Berufsgruppen besonders gefährdet für Diabeteserkrankungen sind +++ Drei von vier Frauen in Deutschland sind erwerbstätig – dritthöchster Wert in der EU +++ KI-Einsatzbereiche heute und morgen: Studie: Künstliche Intelligenz in der öffentlichen Verwaltung +++ Zertifizierungspflicht für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung +++
Infektiöse Biostoffe bilden eines der wichtigsten Gefahrenherde für Beschäftigte in Krankenhäusern. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind vor allem solche Schutzmaßnahmen umzusetzen, die den Hygiene- und Sicherheitsstandard der Klinik verbessern.
Die jeweils einschlägigen arbeitsschutz- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen stellen unterschiedliche Anforderungen an die Aufschlagrichtung von Notausgangstüren bzw. Türen im Zuge von Rettungswegen. Mit dem vorliegenden Beitrag wollen die Autoren eine Diskussion anstoßen, wie durch die beteiligten Gesetzgeber eine schutzzielorientierte, möglichst einheitliche Bewertung ermöglicht werden könnte.
Arbeitsmittel müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Sie sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefährdungen für Beschäftigte durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden werden. Dies ist die zentrale Forderung der Betriebssicherheitsverordnung. Dabei hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzungszeit, soweit möglich, Mängelfreiheit gewährleistet ist. Bei der Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden.
Wenn es brennt, ist es entscheidend, schnell den Notausgang zu finden. Vor allem in größeren Gebäuden brauchen Menschen effektive Wegweiser nach draußen. Die DIN ISO 16069 unterstützt bei der Planung von Sicherheitsleitsystemen.
Bereits seit der Frühindustrialisierung sind Maschinen mit unterschiedlichster Dimensionierung, Komplexität, Verkettung und Automatisierung aus dem industriellen Entwicklungs- und Innovationsbestreben nicht mehr wegzudenken. Die damit einhergehende Steuerungsperformance ermöglicht, dass Prozesse immer schneller und effizienter ausgelegt sowie Produktqualitäten i. d. R. hochwertiger und kundenbezogener (individualisiert) konzipiert und umgesetzt werden können. Vor allem repetitive, monotone Abläufe werden daher seit Jahrzehnten und in vielen Branchen erfolgreich von Maschinen sowie verketteten Maschinen (Gesamtheit von Maschinen i. S. der Maschinen-Richtlinie) übernommen.
Der Sozialdatenschutz ist zum Teil im SGB I, zum Teil aber auch im SGB X geregelt. Die Vorschriften gelten für alle Sozialleistungsbereiche, also insbesondere für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, darüber hinaus auch für die Sozialhilfe (SGB XII) und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sowohl die Regelungen im SGB I (§ 35 SGB I) als auch die Bestimmungen im SGB X wurden durch die Artikel 19 bzw. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze geändert und teilweise neu gefasst. Die Änderungen dienen insbesondere der Anpassung an das Recht der EU.
Was war da los in Ilsfeld? Am 21. November 2016 titelte die Heilbronner Stimme: „Tödlicher Arbeitsunfall: Firmenvorstand und Sicherheitschef verurteilt“ – und es wurde zusammengefasst: „Im Prozess um fahrlässige Tötung nach einem Arbeitsunfall mit einem Gabelstapler in einer Ilsfelder Firma hat das Heilbronner Amtsgericht am Montag drei Firmenangehörige verurteilt.“ Wenn nicht der Vorstand: wer soll „Sicherheitschef“ sein?
Wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 13.8.2019 – L 3 U 145/14 – festgestellt hat, ist die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben traumatischer Ereignisse bei anderen Personen als Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII zur Zeit nicht möglich. Dem Urteil des LSG hatte folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Ein bei einer Autobahnmeisterei tätiger Straßenwärter/Straßenwart war während seines gesamten Berufslebens von 1976 bis 2013 mit Kontroll- und Überwachungstätigkeiten beschäftigt gewesen, bei Verkehrsunfällen war es seine Aufgabe gewesen, so lange am Unfallort zu bleiben, bis von Seiten des Notarztes, der Feuerwehr und der Kriminalpolizei alles geregelt war.
+++ Matten mit Brandschutz? Darauf ist zu achten! +++ Gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe effizient filtern +++ Schutz vor Hitze, Strahlung und Funkenflug +++
+++ DGUV Information 205-033: Alarmierung und Evakuierung. Den Ernstfall planen und üben +++ Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e.V. (Hrsg.): Praxis-Handbuch SiGeKo: Fachgerechte Koordination gemäß Baustellenverordnung +++ Tischendorf: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz +++ iga.Report 41: Wege aus der Informationsflut – so hat die Arbeitszufriedenheit in der digitalen Arbeitswelt eine Chance +++
Betriebliche Suchtprävention sollte sich aus drei Bausteinen zusammensetzen: Der Rahmung des Themas in Form von Regelungen z. B. Betriebsvereinbarungen o. ä., Prävention auf Verhaltens- und Verhältnisebene und schließlich Intervention, wenn ein Mitarbeiter auffällig wurde.
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