+++ VDBW und BDA unterzeichneten gemeinsame Erklärung +++ „Jugend will sich-er-leben“ startet Gewinnspiel-App zum Arbeitsschutz für Berufsschüler +++ Arbeitgeber stellen Persönliche Schutzausrüstung +++ ECHA veröffentlicht Aktionsplan bis 2014 +++ Bewegung verbindet – vierte BG-Kliniktour in Duisburg gestartet +++ Muskel-Skelett-Erkrankungen weiterhin häufigste Ursache für Arbeitsunfähigkeit +++ Seit 1. März in den Kinos: „Runter vom Gas“– Kinospot warnt vor den Gefahren der Landstraße +++
Neue oder aktualisierte Regelwerke und Hilfestellungen zur Arbeitssicherheit
Das Gefährdungspotenzial von Nanomaterialien ist sehr unterschiedlich. Zu beobachten ist eine große Vielfalt und Streubreite von Wirkung und Freisetzungsvermögen. Die Materialeigenschaft „nanoskalig“ kann daher nicht mit „gefährlich“ gleichgesetzt werden. Wie für viele andere chemische Stoffe gibt es auch bei den Nanomaterialien noch große Wissensdefizite zu den langfristigen Gesundheitsrisiken.
Das Etikett „Sick Building Syndrome“ (SBS) wird oft bei Abwesenheit einer physiologischen Grundlage für Symptome bei Innenraumbelastungen gebraucht. Für die allgemein anerkannte, jedoch seltene „Building- Related Illness“ (BRI) sind stets Ursache und Entstehung bekannt. Für das SBS können mehrere gut untersuchte Mechanismen für verschiedene Symptome in Gebäuden verantwortlich sein.
Derzeit wird zunehmend von einem Burnout-Syndrom gesprochen und darüber geschrieben. Immer mehr Menschen benutzen diesen Begriff, wenn sie feststellen, dass ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist oder dies bis zur vollständigen Erschöpfung führte. Hauptsächlich sind es Sympathieträger oder Leistungsträger, die diese Feststellung öffentlich bekunden. Der freie Umgang mit dieser Problematik hat sicherlich dazu beigetragen, dass auch in Unternehmen psychische Belastungen zunehmend offen angesprochen werden.
„Back home but not alone“ heißt die Devise bei computergestützten Programmen, die nach einer stationären Behandlung die weitere Genesung unterstützen und Rückfällen vorbeugen können. Auch zur Prävention werden neue Trainingsprogramme entwickelt. Sie richten sich auf eine bessere Bewältigung von arbeitsbezogenem Stress. Alle diese Instrumente lassen sich als Bausteine nutzen, um Ausfallzeiten durch Depression und andere psychische Erkrankungen zu verkürzen oder zu vermeiden und die Perspektiven bei der Wiedereingliederung zu verbessern.
Gut gemeinte, qualitativ hochwertige Präventionsangebote werden in vielen Betrieben zu Ladenhütern. Die Übertragung von Marketingstrategien auf das Gesundheitsmanagement kann helfen nachhaltige Angebote zu konzipieren.
Die zunehmende Globalisierung, eine weltweite Wirtschaftskrise und die Integration neuer Technologien und Förderverfahren sind zusammenfließende Faktoren, die zu der steigenden Verwendung von Fremdfirmen in allen Bereichen führen. Es ist allerdings Aufgabe des Firmeninhabers, den Sicherheitsstandard am Arbeitsplatz festzulegen und aufrechtzuerhalten. DuPont betreibt weltweit über 150 Standorte. Großprojekte mit einer Vielzahl von Fremdfirmen und beachtlichen Risiken sind nicht ungewöhnlich.
Schutzkleidung muss ihrem Träger Sicherheit am Arbeitsplatz geben – auch nach häufiger Wäsche. Doch bei der Pflege der Textilien durch die Mitarbeiter werden oft Fehler gemacht. Damit kann die Schutzwirkung sinken. Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Bringt das textile Leasing hier eine effiziente Lösung?
Nach Unfällen werden psychische Störungen immer häufiger als Folge geltend gemacht. Dabei klaffen gutachterliche Beurteilungen und damit auch Entscheidungen von Verwaltungen und Gerichten immer häufiger auseinander, in einem für den Rechtsfrieden kaum mehr erträglichen Umfang. Die Grenzziehungen der Rechtslehre der wesentlichen Bedingung sind im Bereich der reaktiven psychischen Störungen nur mehr schwer erkennbar und werden zudem immer weniger beachtet.
S eit dem Inkrafttreten des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zum 1.7.2001 befinden sich die allgemeinen Regelungen auch zu Geldleistungen während der Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall (Verletztengeld) oder während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Übergangsgeld) in den §§ 44 ff. SGB IX, ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 45 ff. SGB VII bzw. infolge der dortigen Verweisungen auf das Krankengeldrecht durch die §§ 47 ff. SGB V.
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Es gibt Arbeitsplätze mit Gesundheitsrisiken. Bei einer Berufskrankheit hat eine beruflich versicherte Tätigkeit das Leiden verursacht. Welche Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, bestimmt die Bundesregierung. Das Sozialgesetzbuch benennt in SGB VII § 9 die Kriterien. Von einst 11 Berufskrankheiten im 1925 hat sich diese Liste auf mittlerweile mehr als 70 erweitert. Bis ein neues Leiden aufgenommen wird, können allerdings Jahre vergehen: Bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankungen zum Beispiel sind erst nach über 50 Jahren als Berufskrankheit anerkannt.
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