Nach Unfällen werden psychische Störungen immer häufiger als Folge geltend gemacht. Dabei klaffen gutachterliche Beurteilungen und damit auch Entscheidungen von Verwaltungen und Gerichten immer häufiger auseinander, in einem für den Rechtsfrieden kaum mehr erträglichen Umfang. Die Grenzziehungen der Rechtslehre der wesentlichen Bedingung sind im Bereich der reaktiven psychischen Störungen nur mehr schwer erkennbar und werden zudem immer weniger beachtet. Am Beispiel psychischer Störungen nach selbstverschuldeten Unfällen soll die Notwendigkeit von Vorgaben der Rechtsordnung an den sozialmedizinischen Gutachter dargestellt werden, wenn im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht eine final ausgerichtete Versorgung psychischer Störungen bewirkt werden soll.
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