DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-08 |
+++ Online-Studie: Wie klappt es im Corona-bedingten Homeoffice? – Teilnehmer gesucht +++ Mesotheliom des Hodens: Immer als Verdacht auf Berufskrankheit anzeigen +++ BGHM veröffentlicht Handlungshilfen zum Schutz vor Coronaviren +++ Zielgruppenspezifische Maßnahmenkataloge +++ Was Sie über Home-Office wissen müssen +++ Zur Rechtswirkung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) +++ Neues psyGA-Dossier – was uns umtreibt in der Corona-Krise +++ Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt (psyGA) +++ Masernschutzgesetz seit 1. März in Kraft +++ Die aktuelle Krise verschärft die Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt – kurzfristig +++ TÜV-Verband: Mit temporär vereinfachten Verfahren den Marktzugang beschleunigen +++ Kleine Pausen steigern die Leistung +++
Eine der ältesten Arbeitsschutzvorschriften ist § 618 des 1900 in Kraft getreten Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die „Pflicht zu Schutzmaßnahmen“: Der Dienstberechtigte „hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“.
Das zunehmende Interesse an orts- und zeitflexiblem Arbeiten (mobile Arbeit) sowohl bei Unternehmen (z. B. zur verbesserten Rekrutierung von Personal) als auch bei Beschäftigten (zur verbesserten Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben) führt auf betrieblicher Ebene zu Gestaltungsherausforderungen. Aufgrund des heterogenen Verständnisses von mobiler Arbeit und den unterschiedlichen Motivationen der Beteiligten erscheint „die eine beste Lösung“ zur Einführung von mobiler Arbeit im Unternehmen, die beide Betriebsparteien zufriedenstellt, nicht realistisch. Bereits gemachte Praxiserfahrungen untermauern diese These.
Der Begriff Industrie 4.0 beschreibt nicht die Arbeitswelt der Zukunft sondern die in vielen Unternehmen bereits bestehende Realität. Betriebe versprechen sich effizientere Arbeitsabläufe, maßgefertigte Lösungen, eine ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft, Kosten- und Energieersparnisse und vieles mehr. Wie lassen sich die Auswirkungen der Digitalisierung auf den Menschen – der Zeit-, Produktions- und Handlungsdruck, die Abhängigkeit von digitalen Hilfsmitteln, die Angst vor Neuerungen und vor dem Arbeitsplatzverlust – vor allem im Bereich Arbeitssicherheit mit anderen zukünftigen Arbeitstrends in Einklang bringen?
Ich trage normalerweise Größe 42, aber in meinen Sicherheitsschuhen nur 41. Bei einigen Schuhherstellern muss ich sogar 43 wählen. Drei Größen und welche ist die Richtige? Füße sind ein komplexer fragiler Teil des Körpers und verändern sich mit dem Alter. Auch in höheren Lebensaltern kommt es noch zu Veränderungen. Jeder Fuß ist verschieden und stellt daher immer individuelle Ansprüche an die Passform eines Sicherheitsschuhes.
Die „Arbeitswelt 4.0“ hält Einzug in alle Branchen. Sie zeichnet sich durch eine zunehmende Digitalisierung und Globalisierung sowie durch einen Wandel gesellschaftlicher Strukturen und Werte aus. Damit verändern sich auch Rahmenbedingungen und Inhalte der Arbeit: Aufgaben, Orte von denen Arbeit möglich wird sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Beschäftigten, aber auch zwischen Mensch und Maschine, gehören dazu. Unternehmen, deren Beschäftigte und Führungskräfte, stehen vor neuen Herausforderungen, die auch Einfluss auf die Gesundheit haben.
Am 13. Juli 1999 kam es zu einem Arbeitsunfall in der Ofen- und Gießhalle eines Stahlwerks in Kehl.
Ein Kranfahrer setzte bei den „wöchentlichen Reinigungs- und Revisionsarbeiten“ einen Schlackenkübel auf dem Boden ab. Ein anderer Fahrer schlug mit einer Schaufel gegen die Hilfstraverse, weil sie sich „nicht sofort von den Befestigungsteilen des Kübels löste“. Als der Kranfahrer losfuhr, kippte der Kübel um. Der heiße Inhalt ergoss sich auf den Boden und es „ereignete sich aufgrund der großen Hitze des Kübelinhalts ein explosionsartiges Geschehen“. Drei Arbeiter erlitten starke Verbrennungen, einer erlag drei Tage später seinen Verletzungen.
Die Mithilfe von Freunden oder Verwandten bei Eigenbaumaßnahmen steht oft nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie dies die zahlreichen Abgrenzungsbeispiele aus der Rechtsprechung belegen. Zunächst zu den Begriffen: Für die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten im Sinne von 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im kommunalen Bereich zuständig, also die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehrunfallkassen (vgl. § 185 Abs. 2 SGB VII), wobei Beiträge nicht erhoben werden (sog. kurze, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten).
+++ Paritätischer Wohlfahrtsverband Bayern e.V.: BTHG-Umsetzung – Eingliederungshilfe im SGB IX +++ Wilhelm Bauer (Hrsg.): Raumpsychologie für eine neue Arbeitswelt +++ Caroline Criado-Perez: Unsichtbare Frauen: Wie eine von Daten beherrschte Welt die Hälfte der Bevölkerung ignoriert +++
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