DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-11 |
+++ Dienstunfall: Kein Trauma durch Kritik vom Personalrat +++ Bundeskabinett beschließt Präventionsgesetz +++ Verhaltensbedingte Kündigung +++ Bundesteilhabegesetz auf dem Weg +++ App zur Hebe- und Tragetechnik +++ Änderung der Arbeitsstättenverordnung +++ A+A 2015 in Düsseldorf wächst weiter +++
Die Entwicklungen im Automobilbau hin zu energieeffizienteren Fahrzeugen sind unweigerlich verbunden mit dem Einsatz neuer Technologien. Nennenswert sind Materialien, wie z. B. Kohlefaserverbundwerkstoffe, die inzwischen zum Einsatz kommen, aber auch alternative Antriebskonzepte.
In vielen Betrieben wird der Umgang mit sog. mitgängergeführten Flurförderzeugen auf die leichte Schulter genommen. Der Bediener erhält eine kurze Einweisung und wird anschließend an die Arbeit geschickt. Und dann passieren Unfälle wie in einem Lager in Frankfurt: Dabei wurde ein 32-jähriger Lagerarbeiter vom umstürzenden Gerät eingequetscht und zog sich innere Verletzungen und mehrere Brüche zu.
Jeden auf einer Baustelle kann jederzeit ein Arbeitsunfall treffen, als Verletzten oder Zeugen. Üblicherweise wird allein der Verletzte als Opfer behandelt. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich der Vorfall administrativ unkompliziert abwickeln. Aber werden wir dem tragischen Ereignis und seinen oftmals schlimmen Folgen damit tatsächlich gerecht? Wir meinen, mit Sicherheit nicht. Vieles ist sogar präventiv abwendbar.
1989 wurde die Gesundheitsförderung erstmalig als Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung formuliert. Besonders die Betriebskrankenkassen großer Unternehmen haben mit Kursangeboten im Betrieb versucht, die Betriebliche Gesundheitsförderung als soziale Zusatzleistung zu offerieren. Verbunden damit war die stille Hoffnung, dass Bewegungs-, Ernährungs- und Entspannungskurse eine günstige Wirkung auf die AU-Quote (Anteil der Beschäftigten mit einem oder mehreren Abeitsunfähigkeitsfällen) haben. Erst sehr viel später und mit Schwierigkeiten wurden die ersten kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) erreicht. Diese Schwierigkeiten haben eine Reihe von Ursachen.
Dass die Betriebsübergabe ein Thema für jeden zweiten über 55-Jährigen ist, bestätigte die Versichertenbefragung 55plus, die in großen Teilen Deutschlands von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt wurde. Mit wissenschaftlicher Unterstützung wurde herausgefunden, dass die Regelung der Betriebsübergabe einen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheit der ganzen Familie hat. Durch die Kopplung der Lebenswelten Familie und Beruf belasten ungeklärte Übergabesituationen und können krank machen. Um auf lange Sicht Unfälle und Krankheiten bei ihren Versicherten zu verhindern, entwickelte die SVLFG Seminare, die sich an potenzielle Betriebsübergeber richtet.
Moderiert von dem renommierten Gesundheitswissenschaftler Professor Dr. Bernhard Badura diskutierten Ende Oktober 2014 rund 150 Fachbesucher in Köln über Stand und Strategien des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM). Ein Schwerpunkt lag auf der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF): Wie lassen sich die Maßnahmensträuße in der BGF zu gezielten Interventionen schärfen?
Schadenersatzansprüche nach § 116 SGB X sind nicht immer einfach durchzusetzen. Bei Schadensfällen ist es oftmals unklar, wer sie verschuldet hat. Die Frage des Mitverschuldens oder der Mithaftung spielt hier eine wesentliche Rolle. Besonderen Raum nehmen dabei – insbesondere bei Verkehrsunfällen – Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen ein.
Der Betreiber – ein Unternehmen der Tonwarenindustrie – hatte für den Betrieb seiner Produktionsanlagen die Möglichkeit, diese wahlweise mit Erdgas oder mit Flüssiggas zu beheizen. Die 1989 installierte Flüssiggasanlage sollte von Butangas auf Propangas umgestellt werden. Der Betreiber beauftragte 1990 den Hersteller der Flüssiggasanlage mit den entsprechenden Umrüstungsarbeiten – und dazu musste der Gas/Luft-Mischer (G/L-Mischer) ausgebaut werden.
Nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sieht das Unfallversicherungsrecht in §§ 26 bis 55a SGB VII eine Fülle von Leistungen vor, die von der medizinischen Rehabilitation/Heilbehandlung über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) bis hin zu den Leistungen am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) reichen. Zu beachten sind dabei auch die übergeordneten bzw. ergänzenden Vorschriften der §§ 1 bis 67 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen).
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