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SprengG Erläuterungen: § 9 Fachkunde

Die Vorschriften beinhalten die verschiedenen Möglichkeiten, die Fachkunde für den Umgang und Verkehr von explosionsgefährlichen Stoffen (Abs. 1 und 2) in Verbindung mit der Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse bzw. Befähigungsscheine oder der Bestellung verantwortlicher Personen (§ 21 Abs. 3) nachzuweisen, sowie Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in Verbindung mit der Anerkennung und Durchführung von Fachkundelehrgängen (Abs. 3).

Lieferung: 10/2011