MuSchG Erläuterungen: § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit war – lediglich geringfügig abweichend – im bisherigen MuSchG in dessen § 8 enthalten. Die speziellen Verbotsregelungen des § 6 MuSchG ergänzen die allgemeinen Verbote des §§ 3, 6, 9 ff. des Arbeitszeitgesetzes sowie die §§ 8 ff., 14 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
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