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MuSchG Erläuterungen: § 30 Ausschuss für Mutterschutz

Die Bildung eines Ausschusses für Mutterschutz stellt eine Neuerung dar, die sich an den nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes geschaffenen „Arbeitsschutzausschüssen“ orientiert

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