MuSchG Erläuterungen: § 30 Ausschuss für Mutterschutz
Die Bildung eines Ausschusses für Mutterschutz stellt eine Neuerung dar, die sich an den nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes geschaffenen „Arbeitsschutzausschüssen“ orientiert
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