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ChemG Erläuterungen: § 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen

Im § 20 Abs. 1 ChemG wird die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die Inhalte und Form von Anträgen, Mitteilungen, Anzeigen oder anderen Dokumenten zu bestimmen, die bei der Bundesstelle für Chemikalien oder einer anderen Bundesbehörde aufgrund von Bestimmungen des Chemikaliengesetzes, der REACH-Verordnung, der CLP-Verordnung, der Gefahrstoffverordnung oder einer anderen, auf dem Chemikaliengesetz begründeten Rechtsverordnung einzureichen sind.

Lieferung: 11/2015