Die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4, 16 setzt ein Verwaltungsverfahren voraus, das auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass einer Genehmigung gerichtet ist (vgl. § 9 VwVfG). Ein Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören aber für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG die §§ 10 und 19.
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