Die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4, 16 setzt ein Verwaltungsverfahren voraus, das auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass einer Genehmigung gerichtet ist (vgl. § 9 VwVfG). Ein Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören aber für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG die §§ 10 und 19.
Lieferung: 03/2009
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: