BImSchG Erläuterungen: § 19 Vereinfachtes Verfahren
Die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4, 16 setzt ein Verwaltungsverfahren voraus, das auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass einer Genehmigung gerichtet ist (vgl. § 9 VwVfG). Ein Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören aber für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG die §§ 10 und 19.
Lieferung: 03/2009mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/st-10025v01-019