1. Behindertengleichstellungsgesetz
Nach der Legaldefinition aus § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), in der durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 novellierten Fassung, sind
– bauliche und sonstige Anlagen, – Verkehrsmittel, – technische Gebrauchsgegenstände, – Systeme der Informationsverarbeitung,
– akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie
– andere gestaltete Lebensbereiche dann barrierefrei, wenn sie – für Menschen mit Behinderungen – in der allgemein üblichen Weise, – ohne besondere Erschwernis und – grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
§ 1 des BGG definiert das Ziel des Gesetzes dahingehend (Zitat) „die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen.“
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