Ein Lehrer beantragt beim Verwaltungsgericht, die Unfallkasse „zu verpflichten,
1. in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens an der Grundschule eine Anordnung wegen fehlender schülerbezogener GefährdungsbeurteiIungen bzw. wegen fehlender technischer, verhaltensunabhängiger Schutzmaßnahmen zu erlassen und
2. die sich aus den GefährdungsbeurteiIungen ergebenden insbesondere technischen und verhaltensunabhängigen Schutzmaßnahmen auf Einhaltung des Standes der Technik sowie der DGUV Vorschrift 1 zu prüfen.“
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