Wie bereits dargestellt, hält die obergerichtliche Rechtsprechung an ihrem Leitbild fest, dass auch der ärztliche Heileingriff dann immer tatbestandlich eine Körperverletzung sowohl im deliktsrechtlichen wie auch im strafrechtlichen Sinne darstellt, sofern die körperliche Integrität verletzt wird. Bereits 1894 vertrat das damalige Reichsgericht diese Auffassung, welche aber auch heute noch durch den Bundesgerichtshof vertreten wird. Als „Rechtfertigungsgrund“ für die Erfüllung des Tatbestandes ist hier regelmäßig die „Einwilligung“ zu verstehen.
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