Zu Abs. 1
In Abs. 1 werden die Vorschriften aus § 14 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 beibehalten. Entsprechend den bisherigen Regelungen, auch denen in den Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen, wird der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, seine überwachungsbedürftige Anlage erstmalig und nach prüfpflichtigen Änderungen nur in Betrieb zu nehmen, wenn eine zugelassene Überwachungsstelle die Inbetriebnahmeprüfung durchgeführt hat. Die Prüfung ist nach den Vorgaben in Anhang 2 durchzuführen. Dabei prüft die zugelassene Überwachungsstelle den sicherheitstechnischen einwandfreien Zustand der überwachungsbedürftigen Anlage nach Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen sowie die sichere Funktionsweise der Anlage selbst. Ferner ist zu überprüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, beispielsweise die einer EG- Konformitätserklärung, vorhanden sind. Der Inhalt ist auf Plausibilität zu prüfen.
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