Zu Abs. 1
In § 14 Abs. 1 werden grundsätzlich die Vorschriften des § 10 Abs. 1 aus der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 fortgeführt. Danach muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, damit das Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme einer Prüfung unterzogen wird, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels von der Montage vor der ersten Inbetriebnahme abhängt. Wie in der Vorschrift aus 2002 darf die Prüfung nur von einer befähigten Person durchgeführt werden. Welche Inhalte die Prüfung umfasst, führt der Verordnungsgeber in den Nrn. 1. bis 3. aus. Weiterhin ist zu kontrollieren, ob das Arbeitsmittel vorschriftsmäßig montiert und/oder installiert worden ist. Die Kontrolle dient auch der Feststellung, ob das Arbeitsmittel in allen Funktionen sicher ist. Mit der Prüfung des Arbeitsmittels wird das Ziel verfolgt, Schäden rechtzeitig festzustellen und inwieweit die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind. Um Doppelprüfungen vermeiden zu können, sagt die Vorschrift aus, Prüfinhalte, die im Rahmen einer Konformitätsbewertung abgeprüft wurden, müssen nicht erneut geprüft werden, sofern die Prüfinhalte auch dokumentiert wurden. Die Prüfung muss jedoch vor der Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden, soweit die Montage Einfluss auf die Sicherheitstechnik des Arbeitsmittels hat.
Seiten 55 - 58
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: