Zu Abs. 1
Zutreffend weist die offizielle Begründung zu dieser Rechtsvorschrift darauf hin, dass sie im Wesentlichen dazu dient, die Schutzziele aus den bisherigen Anhängen 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 fortzuführen. Diese entsprechen bekanntermaßen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG und sind zusammengeführt als Schutzziele im verfügenden Teil formuliert. Deshalb enthält Abs. 1 eine deutliche Beschreibung der Maßnahmen zur Ergonomie, um die grundlegenden Aspekte derselben zu berücksichtigen. Die Vorschrift stellt eine notwendige Ergänzung von § 4 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes im Hinblick auf die Verwendung von Arbeitsmitteln dar. Mit der Vorschrift des Abs. 1 wird klargestellt, dass der Arbeitgeber bei Berücksichtigung ergonomischer Aspekte im Zweifel das Arbeitsmittel an die Bedürfnisse seiner Beschäftigten anzupassen hat. Entsprechend der offiziellen Begründung liegen Maßnahmen der Anpassung sowohl im Interesse des Arbeitgebers als auch der Beschäftigten. Die in den Nrn. 1. bis 4. aufgeführten Anforderungen sind nicht obligatorisch durchzuführen, sondern unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nur zu berücksichtigen. Die Ausführungen in Nr. 4. bezüglich Bedien- und Überwachungstätigkeiten stellen die entsprechende Übernahme aus der TRBS 1151 dar.
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