Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3171)
Auf Grund des Artikels 9 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen unter ihrer neuen Überschrift in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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