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Vorschrift Gefahrgutverordnung See

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862), geändert am 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017, BGBl. I S. 3862, ber. 5. Januar 2018, BGBl. I S. 131

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Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. S. 2510, 2512)

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§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zulassung zur Beförderung

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Schulung

§ 5 Verladung gefährlicher Güter

§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter

§ 7 Ausnahmen

§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden

§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen

§ 16a Zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

§ 17 Pflichten des Versenders

§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen

§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers

§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen

§ 21 Pflichten des Beförderers

§ 22 Pflichten des Reeders

§ 23 Pflichten des Schiffsführers

§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

§ 25 Pflichten des Empfängers

§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Übergangsbestimmungen

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