Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 25. Juli 2013, BGBl. I S. 2795, 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2745, 2756
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/13/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30) geändert worden ist.
Auf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
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