Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Vom 11. Februar 2009, BAnz. S. 519, zuletzt geändert am 27. Juni 2013, BGBl. I S. 1953, 1973
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
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