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Vorschrift Verwendung von Biozid-Produkten – Grundanforderungen

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Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendung von Biozid-Produkten – Grundanforderungen (TRGS 540)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Vom 11.09.2025 (GMBl 2025, S. 873)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1756414

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die

  • – neue TRGS 540 „Verwendung von Biozid-Produkten – Grundanforderungen“

wie nachstehend bekannt.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst.

Diese TRGS wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Verwendungsbeschränkungen und allgemeine Anforderungen

4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

4.1 Allgemeines

4.2 Informationsquellen/Produktinformationen

4.3 Gefährdungsbeurteilung einschließlich Substitutionsprüfung

4.3.1 Allgemeines

4.3.2 Beurteilungskriterien für die Substitutionsprüfung

4.3.3 Beurteilungskriterien für die Ermittlung der Gefährdungen

5 Schutzmaßnahmen

5.1 Allgemeines

5.2 Technische Schutzmaßnahmen

5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5.3.1 Allgemeines

5.3.2 Personelle Anforderungen

5.3.3 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

5.3.4 Anwendungsspezifische organisatorische Schutzmaßnahmen

5.4 Brand- und Explosionsgefährdungen

5.5 Reinigung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel

5.6 Lagerung

5.7 Transport

5.8 Entsorgung

5.9 Erste Hilfe, Notfallmaßnahmen

5.10 Hygienische Schutzmaßnahmen

5.11 Persönliche Schutzmaßnahmen

6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Anhang 1:
Biozid-Produktarten (PT) und Einsatzbereiche (Branchen und Berufsgruppen)

Anhang 2:
Tabellarische Zuordnung der Verwenderkategorien gem. § 2 Absatz 18 GefStoffV zu Biozid-Produkten, die für sie geltenden Qualifikationsanforderungen sowie die vom Verwender zu beachtenden Anwendungsmaßnahmen

Anhang 3:
Auswahlprozess Qualifikation

Anhang 4:
Fachkundeanforderungen

A4.1 Fachkunde für die Verwendung von BiozidProdukten der Hauptgruppe 3 „Schädlingsbekämpfungsmittel“

A4.2 Fachkunde für die Verwendung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoffe endokrinschädigende Eigenschaften nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 haben

A4.3 Ergänzende Anforderungen an die Kenntnisse zur fachkundigen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Biozid-Produkten

Anhang 5:
Erläuterung der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozid-Produkts (SPC)

Anhang 6:
Ausführungshilfen für die Durchführung der Substitutionsprüfung

Anhang 6.1:
Ablaufprozess Substitutionsprüfung ergänzend zur TRGS 600 „Substitution“

6.2
Dokumentation des Erfassungs- und Entscheidungsprozesses

Literaturhinweise und zusätzliche Informationsquellen

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