Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 23. September 2025 (GBl. 2025 Nr. 90)
Aufgrund von § 29d Absatz 5 des Klimagesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26), das durch Artikel 1 des Gesetzes 29. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 77) geändert worden ist, wird verordnet:
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