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Vorschrift Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Aktuelle Fassung

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Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1450506

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Bezugssauerstoffgehalt

§ 4 Aggregationsregeln

Unterabschnitt 2
Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

§ 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen

§ 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen

§ 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen

§ 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage

§ 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid

§ 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen

§ 11 Ableitbedingungen für Abgase

§ 12 Abgasreinigungseinrichtungen

Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung

§ 13 Brennstoffkontrolle

§ 14 Energieeffizienzkontrolle

§ 15 Messplätze

§ 16 Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 17 Kontinuierliche Messungen

§ 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen

§ 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

§ 20 Periodische Messungen

§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen

§ 22 Jährliche Berichte über Emissionen

Unterabschnitt 4
Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen

§ 23 Zulassung von Ausnahmen

§ 24 Weitergehende Anforderungen

Abschnitt 2
Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2

§ 25 Anwendungsbereich

§ 26 Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2

§ 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak

§ 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe

§ 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen

§ 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie

§ 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie

§ 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie

§ 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

§ 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen

§ 35 Netzstabilitätsanlagen

Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2

§ 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen

§ 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen

§ 38 Zusätzliche periodische Messungen

Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2

§ 39 Übergangsregelungen

Abschnitt 3
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3

§ 40 Anwendungsbereich

§ 41 Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3

§ 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung

§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung

§ 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung

Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3

§ 45 Übergangsregelungen

Abschnitt 4
Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4

§ 46 Anwendungsbereich

§ 47 Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4

§ 48 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen

§ 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen

§ 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen

§ 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen

§ 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen

§ 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien

Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4

§ 54 Kontinuierliche Messungen

§ 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen

Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4

§ 56 Übergangsregelungen

Abschnitt 5
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5

§ 57 Anwendungsbereich

§ 58 Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5

§ 59 Emissionsgrenzwerte

Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5

§ 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen

Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5

§ 61 Übergangsregelungen

Abschnitt 6
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6

§ 62 Anwendungsbereich

§ 63 Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6

§ 64 Emissionsgrenzwerte

Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6

§ 65
Übergangsregelungen

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern

§ 67 Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1)
Brennstoffkontrolle

Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55)
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe

Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5)
Äquivalenzfaktoren

Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse

Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1)
Umrechnungsformel

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