Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 4. November 2020 (BAnz AT 17.03.2021 B2)
Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, hat der Gemeinsame Heimarbeitsausschuss nachstehende bindende Festsetzung beschlossen, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat.
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