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Vorschrift Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung

Aktuelle Fassung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)

Sachgebiet: Strahlenschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 16. Juni 2020 (BAnz AT 23.06.2020 B6)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1350148

Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

2 Registrierung

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Prüfung des zur Registrierung vorgelegten Strahlenpasses

2.1.2 Ausstellung

2.2 Besondere Anforderungen bei der Registrierung

2.2.1 Erstmalige Registrierung

2.2.2 Folgepass

2.2.3 Verlängerung

2.3 Änderungen im Strahlenpass

2.4 Vorgehen beim Besitz mehrerer Strahlenpässe

3 Anerkennung ausländischer Strahlenpässe

4 Aufbewahrung des Strahlenpasses durch die zuständige Behörde

5 Freiwilliges Führen eines Strahlenpasses

6 Mitteilungen zur Eintragung in das Strahlenschutzregister

7 Übergangsregelungen

8 Inkrafttreten

Anlage (zur AVV Strahlenpass)
Muster – Deutsche Version des europäischen Strahlenpasses

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