Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: März 2019 (GMBl 2019, S. 270, geändert GMBl 2022, S. 610)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit vom 14.3.2019 – IIIb5 – 35650 – sowie die Aufhebung von Technischen Regeln bekannt:
Neufassung der TRBS 2141 und Aufhebung der TRBS 2141 Teil 1, TRBS 2141 Teil 2, TRBS 2141 Teil 3
Die TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck – Allgemeine Anforderungen“, Ausgabe Januar 2007, GMBl 2007, S. 327 [Nr. 15] v. 23.3.2007, wird wie nachstehend neu gefasst. Die
werden aufgehoben.
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