Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)
Aufgrund
1. § 81 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896),
2. § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 648), und
3. § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 478)
verordnet die Landesregierung:
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