Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 27. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 308)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106, S. 21).
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