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Vorschrift Durchführungsbeschluss zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen zu übermitteln haben

Aktuelle Fassung

  • Die aktuelle Fassung vollständig anzeigen

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1135 DER KOMMISSION vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben ((EU) 2018/1135)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 10. August 2018, ABl. L 205 S. 40

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1201949

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

ANHANG I
Informationen über Anlagen gemäß den Kapiteln II, III und IV der Richtlinie 2010/75/EU
[ausgenommen Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde]

1.1. Hintergrundinformationen

1.2. Informationen über alle Anlagen gemäß Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU

1.3. Zusätzliche Informationen über Großfeuerungsanlagen gemäß Kapitel III sowie über Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von zwei Tonnen oder mehr pro Stunde gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2010/75/EU (1)

1.4. Informationen, wenn die IED-Anlage Teil einer Betriebseinrichtung (1) oder mit einer solchen identisch ist

ANHANG II
Informationen über Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde sowie über Anlagen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU

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