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Vorschrift Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Aktuelle Fassung

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Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 12. Juli 2017, BGBl. I S. 2379

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1100449

Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Abschnitt 3
Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

§ 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

§ 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl

§ 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

Abschnitt 4
Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen

§ 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen

§ 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen

Abschnitt 5
Anforderungen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs

§ 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte

§ 10 Informationspflichten

§ 11 Störungen des Betriebs

Abschnitt 6
Anforderungen an die Überwachung

§ 12 Betriebstagebuch

§ 13 Anzeigepflichten

§ 14 Überprüfung der Anlagen

Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Zulassung von Ausnahmen

§ 16 Weitergehende Anforderungen

§ 17 Informationsformate und Übermittlungswege

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Inkrafttreten

Anlage 1
(zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4)

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 6)

Anlage 3
(zu § 10)

Teil 1
Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1

Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2

Anlage 4
(zu § 12 und § 13)

Teil 1
Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12

Teil 2
Inhalt der Anzeigen nach § 13

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