Nach Satz 1 Halbs. 1 trifft den Arbeitgeber die strikte Rechtspflicht zur Bestellung des Beauftragten. Die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber, sobald wenigstens ein schwerbehinderter Mensch oder Gleichgestellter (§ 2 SGB IX) beschäftigt wird und damit der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 81 SGB IX gegenüber jedem einzelnen schwerbehinderten Mensch erfüllen muss. Anders als nach dem SchwbG 1953 ist die Bestellungspflicht nicht davon abhängig, ob die schwerbehinderten Menschen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt haben (Masuch in Hauck/Noftz, § 98 SGB IX Rn. 4).
Lieferung: 05/11
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: