Es handelt sich bei Abs. 1 Satz 1 um eine Sonderregelung gegenüber dem Grundsatz des § 75 Abs. 1, wonach ein auf einem Arbeitsplatz beschäftigter schwerbehinderter Mensch für den Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet wird. Hier schafft Abs. 1 Satz 1 mit der Möglichkeit der Anrechnung auf zwei oder sogar drei Pflichtplätze einen finanziellen Anreiz für den Arbeitgeber, auch besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 72 Abs. 1 einzustellen.
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