Die Regelungen zum Verfahren bei der Feststellung einer Schwerbeschädigung waren im Schwerbeschädigtengesetz vom 16.6.1953 (BGBl. I S. 389) noch nicht enthalten, diese wurden zunächst nur in die 1. DVO zu diesem Gesetz vom 18.3.1954 (BGBl. I, S. 40) aufgenommen. In das Gesetz gelangte das Feststellungsverfahren erst mit dem Schwerbehindertengesetz vom 29.4.1974 (BGBl. I S. 1005), und zwar als §§ 3 und 4 SchwbG.
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