Die Vorläufer-Vorschrift zu § 15 BEEG stellt § 15 BErzGG dar, in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft getreten am 1.1.1986 auf Grund des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom 6.12.1985 (BGBl. I S. 2154). Mit § 15 BErzGG war an die bis zum 31.12.1985 geltenden Regelungen des Mutterschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25.6.1979 (BGBl. I S. 797) angeknüpft worden, die im Anschluss an die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes einen sechsmonatigen Mutterschaftsurlaub sowie die Zahlung eines Mutterschaftsurlaubsgeldes vorsahen (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 1 BEEG Rn. 1 sowie die Einführung zum BEEG Rn. 5). Im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub und zum Mutterschaftsurlaubsgeld, die nur leiblichen Müttern gewährt wurden, die vor der Geburt in einem Arbeitsverhältnis standen oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhielten, betrafen seit dem 1.1.1986 der Erziehungsurlaub und das Erziehungsgeld nach dem BErzGG alle Mütter – auch die nicht berufstätigen Hausfrauen, Schülerinnen und Studentinnen, selbständig tätige Mütter sowie Adoptiv- und Stiefmütter – sowie alle Väter. Auch bestand von diesem Zeitpunkt an nicht mehr die enge Verbindung an die Mutterschutzfristen, der Erziehungsurlaub setzte eigenständig bei der Betreuung und Erziehung des Kindes an. Wohl aber war nach der Ursprungsfassung des § 15 BErzGG der Erziehungsurlaub eng verknüpft mit dem Erziehungsgeld: Nur denjenigen, die Anspruch auf Erziehungsgeld hatten oder wegen des Überschreitens der Einkommensobergrenzen nicht hatten, stand der Erziehungsurlaub zu, der im Übrigen auch in seiner Dauer der des Erziehungsgeldes entsprach.
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