Die Vorschrift ist durch das JArbSchG vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965) geschaffen worden und am 1.5.1976 in Kraft getreten, eine Änderung erfolgte durch das Gesetz vom 15.10.1984 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 2). Durch das Gesetz vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde Abs. 1 um die Nr. 2a und die Nr. 2b ergänzt.
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