In Ergänzung zu § 29 Abs. 1 Satz 1, nach dessen insoweit dem § 28a Satz 1 entsprechenden Wortlaut der Arbeitgeber die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Gefahrenlage zu unterweisen hat, sieht § 28a Satz 1 zu denselben Zeitpunkten eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung vor. Dies entspricht der allgemeinen Regelung in § 5 Arbeitsschutzgesetz (Beurteilung der Arbeitsbedingungen).
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