Wie in der Amtlichen Begründung in BT-Drucks. 7/2305 ausgeführt, beruht die Vorschrift auf dem Übereinkommen Nr. 123 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken, ergänzt durch die Empfehlung Nr. 124 betr. das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken. Danach besteht für Jugendliche unter 16 Jahren ein absolutes Beschäftigungsverbot.
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