Nachdem der zum 1.5.1976 eingeführte Arbeitsbeginn um 7 Uhr zu Schwierigkeiten geführt hatte, wurde durch das Gesetz vom 15.10.1984 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 2) das Verbot der Nachtarbeit auf die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr festgelegt, so wie dies bereits der Rechtslage nach den Schutzgesetzen der Jahre 1938 und 1960 entsprochen hatte (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 30, 31), ohne dass dagegen gesundheitliche Bedenken sprechen würden (vgl. Amtliche Begründung in BT-Drucks. 10/2012). Nicht erfasst vom Verbot ist die Zeit, die der Jugendliche benötigt, um vor 6 Uhr die Arbeitsstelle oder nach 20 Uhr wieder seine Wohnung zu erreichen. Zu beachten hat der Arbeitgeber aber § 13, so dass er auch nach 6 Uhr einen Jugendlichen nicht beschäftigen darf, wenn er damit gegen die Verpflichtung zur Gewährung einer mindestens zwölfstündigen Freizeit verstoßen würde.
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