Nach dem Grundsatz des Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ist jede Beschäftigung von Personen verboten, die noch nicht 15 Jahre alt sind, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 auch die Beschäftigung Jugendlicher, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Damit gilt dem Grunde nach ein generelles Beschäftigungsverbot für alle Kinder und Jugendlichen, die der – in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich langen (9 oder 10 Jahre) – allgemeinen Schulpflicht unterliegen (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 2 Rn. 10). Auf diese Weise wird eine Doppelbelastung durch Schule und Beruf/Ausbildung etc. verhindert (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 2 Rn. 9).
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