Nach Art. 4 der EU-Umgebungslärmrichtlinie bestimmen die Mitgliedsstaaten die für die Anwendung der Richtlinie zuständigen Behörden. Zuständige Behörde für die Aufgaben des neuen sechsten Teils des BImSchG sind in erster Linie die Gemeinden. Dazu gehören die Ausarbeitung der Lärmkarten nach § 47c und die Aufstellung der Lärmaktionspläne nach § 47d. Eine dem zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie neu eingefügten § 47e entsprechende Zuständigkeitsregelung („die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden“) enthielt bereits der nationale Vorläufer für die Lärmminderungsplanung, § 47a in der Fassung der Novelle vom 11. Mai 1990, der damit ebenfalls das Konzept einer örtlichen Planung verfolgte.
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