Absatz 1 setzt, soweit die Vorschrift auf Rechtsverordnungen nach § 48 a Abs. 1 verweist, Artikel 7 und Artikel 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie* um: Artikel 7 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 8 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie verpflichten die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der von den Tochterrichtlinien vorgegebenen Grenzwerte sicherzustellen.
Lieferung: 01/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.