§ 30 bestimmt, wer die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen oder für sicherheitstechnische Prüfungen zu tragen hat, die dem Betreiber einer Anlage dadurch entstehen, daß er Ermittlungen trifft, zu denen er auf Grund einer Anordnung nach §§ 26,28,29 oder 29 a oder kraft Gesetzes auf Grund des § 27 verpflichtet ist. § 30 gilt nicht, soweit dem Betreiber Kosten für Ermittlungen entstehen, die er auf Grund einer Auflage nach § 12,einer Rechtsverordnung nach §§ 7 oder 23 oder einer Anordnung nach § 52 vorgenommen hat. Die Kosten für Ermittlungen zur Erfüllung von Auflagen nach § 12 oder einer Rechtsverordnung nach §§ 7 oder 23 hat stets der Betreiber zu zahlen. Kosten für Ermittlungen auf Grund von Anordnungen nach § 52 sind dem Betroffenen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt oder Anordnungen oder Auflagen geboten sind (§ 52 Abs. 4 Satz 2). § 30 gilt auch nicht für die Kosten, die für die Übermittlung von Messergebnissen entstehen. Es gilt ausschließlich § 31. Hiernach hat der Betreiber die Übermittlungskosten stets selbst zu tragen.
Lieferung: 09/2006
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