§ 23 ermächtigt die Behörde durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß Anlagen im Sinne des § 22, d. h. nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (siehe die Erl. zu § 22 Nr. 2) bestimmten Anforderungen genügen müssen. Auch schon errichtete Anlagen können erfaßt werden. Die Ermächtigung nach § 23 läßt Anforderungen zu, die über § 22 hinausgehen. Verordnungsadressat können nur die Normadressaten des § 22 sein, also der Errichter und Betreiber, nicht aber der Hersteller von Anlagen.
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