Adressat einer nachträglichen Anordnung nach § 17 ist der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 oder § 16 genehmigt oder nach § 15 Abs. 1 angezeigt worden ist. Ob die Genehmigung im förmlichen (§ 10) oder vereinfachten Verfahren (§ 19) erteilt worden ist, ist nicht entscheidend. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Genehmigung durch andere, die Anlage betreffenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen (z. B. Planfeststellungsbeschluss) ersetzt worden ist. Adressat einer nachträglichen Anordnung kann nach § 17 Abs. 5 auch der Betreiber einer Anlage sein, die nur deshalb keiner Genehmigung bedarf, weil sie vor der Einführung einer Genehmigungspflicht errichtet worden ist. Das sind Anlagen nach § 16 Abs. 4 GewO a. F., § 67 Abs. 2, § 67 a BImSchG. Bei Anlagen nach § 67 Abs. 3 ist der betriebliche Zustand beim Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 maßgebend, die eine Genehmigungsbedürftigkeit begründet.
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