Die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens setzt einen Antrag (§ 10 Abs. 1 S. 1) voraus. Eine ohne Antrag erteilte Genehmigung ist fehlerhaft, aber nicht nichtig. Der fehlende Antrag kann jederzeit, auch im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Wird der Behörde nach Einleitung des Verfahrens bewusst, dass ein Antrag fehlt und kommt der Träger des Vorhabens dem Verlangen der Behörde nicht nach, einen Antrag nachträglich zu stellen, stellt sie das Verfahren ein. Mangels Antrag kommt ein ablehnender Bescheid nicht in Betracht.
Lieferung: 11/2008Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.