§ 8a (Zulassung des vorzeitigen Beginns) ist durch das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498) in das BImSchG eingefügt worden. Er übernimmt weitgehend den bisher geltenden § 15a, der nur für Anlagen galt, für die eine Änderungsgenehmigung beantragt worden ist. Nunmehr ist die Regelung des § 15a durch § 8a auch auf die Errichtung von neuen Anlagen und Genehmigungsverfahren nach § 4 ausgedehnt worden.
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